Kurz erklärt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können.
Wen betrifft es?
Für Websites gilt das BFSG vor allem bei Angeboten, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen:
- Online-Shops
- Online-Terminbuchungen und Reservierungen
- Buchungsportale für Reisen oder Veranstaltungen
Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen in der Regel nicht darunter.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Anforderungen
Als technischer Maßstab gelten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Stufe AA. Dazu gehören unter anderem:
- ausreichende Farbkontraste für Texte
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- Alternativtexte für aussagekräftige Bilder
- eine klare, logische Überschriftenstruktur
Zusätzlich braucht jedes betroffene Angebot eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden.